Samstag, 16. Juli 2011

Mangelhafte Bauleistung

Endlich ins eigene Häusle eingezogen. Der ganze Baustress scheint vorbei zu sein. Nun können Sie beginnen, das Leben zu genießen. Sie gehen in den Keller und: Sie stehen mit beiden Beinen bis zu den Knien im Wasser. Die Abdichtung der Kelleraußenwände hat versagt, das Grundwasser dringt durch undichte Stellen ins Haus.

Nicht immer läuft beim Bauen alles ordentlich ab. Ab und zu treten Baumängel auf. Aber was genau ist eigentlich ein Baumangel?

Seit der Reform des Zivilrechts im Jahre 2002 ist die Gewährleistung, also alles rund um die Mängelbeseitigung in § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den folgenden Vorschriften geregelt. Ist die VOB/B vereinbart, sind die entsprechenden Vorschriften des § 13 VOB/B einschlägig.

Die gesetzlichen Regelungen sind ganz einfach: Der Bauunternehmer hat dem Bauherrn oder der Bauherrin das Häusle frei von Sachmängeln zu liefern. Und das Häusle ist frei von Sachmängeln, wenn es so gebaut wurde, wie das im Bauvertrag beschrieben wurde. Was ist also als erstes zu tun, wenn es möglicherweise zu Mängeln gekommen sein kann? Als allererstes sind der Bauvertrag und die dazu gehörenden Pläne zur Hand zu nehmen und ein Vergleich anzustellen: Was sollte nach dem Bauvertrag gebaut werden und was wurde tatsächlich gebaut?

Ein kleines Beispiel: Im Bauvertrag steht, dass das Dach mit hellgrünen Pfannen eingedeckt werden soll. Dem Bauunternehmer kommt das kalte Grausen, als er sich das hellgrüne Dach vorstellt. Er deckt das Dach mit roten Pfannen ein. Liegt ein Mangel vor? Was meinen Sie? Ja, es liegt ein Mangel vor. Denn rote Dachpfannen sind keine grünen Dachpfannen. Die Ausführung des Daches weicht vom Inhalt des Bauvertrages ab.

Ja, aber: Das Dach ist doch dicht und rot sieht doch auch ganz gut aus. Das kann doch kein Mangel sein! Doch, die roten Dachpfannen sind mangelhaft. Es kommt nicht darauf an, ob die hellgrünen Dachpfannen scheußlich aussehen würden. Es kommt auch nicht darauf an, dass rote Dach dicht ist, das Dach also seinen Dienst tut. Entscheidend ist alleine die vertragliche Vereinbarung.